BGH Beschluss v. - VII ZR 121/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 319 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7

Instanzenzug: LG Berlin 96 O 156/97 vom KG Berlin 21 U 6/03 vom

Gründe

Das Berufungsurteil beruht, soweit es von der Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

Aus dem Berufungsantrag und der Berufungsbegründung der Klägerin ergibt sich eindeutig, dass sie im Berufungsrechtszug einen Zahlungsanspruch geltend macht, von dem der am seitens der Beklagten gezahlte Betrag nur einmal in Abzug kommt. Dieser Zahlungsanspruch ist im Berufungsantrag mit 1.121.428,78 € abzüglich der bereits geleisteten 194.613,98 € angegeben; am Ende der Berufungsbegründung wird inhaltlich übereinstimmend (nach bereits vorgenommenem Abzug des gezahlten Betrages) der noch geltend gemachte Anspruch mit 926.814,70 € beziffert. Damit war das Berufungsbegehren der Sache nach auch insoweit auf die Korrektur des Urteils des Landgerichts gerichtet, als dieses im Tenor einen nochmaligen Abzug der 380.631,88 DM = 194.613,98 € aussprach, obwohl der Abzug dieses Betrages auf Seite 37 der Entscheidungsgründe bereits bei Ermittlung des Verurteilungsbetrages vorgenommen worden war. Dieser deutlich erkennbare Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils stellt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO dar, die jederzeit von Amts wegen zu berichtigen war, und zwar auch in der Rechtsmittelinstanz. Hierzu war keine weitergehende schriftsätzliche Auseinandersetzung der Klägerin mit dem Rechnungsfehler des Landgerichts erforderlich. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage das Berufungsbegehren der Klägerin, soweit es die genannten 194.613,98 € betraf, unberücksichtigt gelassen hat, weil es verfahrensfehlerhaft von einem eingeschränkten Gegenstand der Berufung ausging, so legt bereits dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin nahe.

Selbst wenn aber das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus noch eine ausdrückliche Klärung des Umfangs des Berufungsbegehrens der Klägerin für erforderlich hielt, musste es nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises Gelegenheit zu klärendem Vortrag geben. Wenn das Berufungsgericht einerseits diesen prozessualen Pflichten nicht nachgekommen ist und andererseits den wenige Tage nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz der Klägerin vom nicht berücksichtigt, insbesondere die Verhandlung nicht (zur Korrektur des zuvor unterlaufenen Verfahrensfehlers) wieder eröffnet hat, so stellt jedenfalls dies einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Denn in diesem Schriftsatz hat die Klägerin den Abrechnungsfehler des Landgerichts, der ohnehin bereits von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wäre, zum ausdrücklichen Gegenstand ihres Vortrags gemacht und nochmals den Umfang ihres Berufungsbegehrens klargestellt.

Das Berufungsurteil war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Fundstelle(n):
QAAAC-40092

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein