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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 9 SO 505/11

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren nur noch darüber, ob die Beklagte oder das Gericht verpflichtet ist, festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das dem weitgehend erfolgreichen Klageverfahren vorausgegangene Vorverfahren notwendig war.

Fundstelle(n):
LAAAE-11875

Preis:
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 26.04.2012 - L 9 SO 505/11

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