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Erträge aus DAX-Zertifikaten sind steuerpflichtige Kapitaleinkünfte
BFH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Die Erträge aus der Einlösung von DAX-Zertifikaten mit Kapitalrückzahlungsgarantie stellen nach der Entscheidung des steuerpflichtige Kapitaleinkünfte i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG dar, auch wenn eine Emissionsrendite nicht zugesagt ist. Gegen die Erfassung von Erträgen aus Finanzinnovationen nach § 20 EStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Anwendung der Neufassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das StÄndG 2001 auf vorhergehende Veranlagungszeiträume führt zu keiner verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung.
Der Ausgangsfall
Der Kläger erwarb im Jahre 1992 insgesamt 13 Stück DAX-Zertifikate für einen Kaufpreis von je 1 500 DM (19 500 DM), der unter dem ursprünglichen Ausgabepreis von 1 775 DM lag. Die Emittentin des Zertifikats hatte sich verpflichtet, dem Inhaber bei Endfälligkeit im Jahre 1997 zumindest den Betrag von 1 775 DM je Zertifikat zu zahlen. Darüber hinaus war ein Betrag zu zahlen, dessen Höhe sich am DAX-Schlusskurs des orientierte. Bei Einlösung zahlte die Emittentin dem Kläger 3 359,29 DM je Zertifikat (insgesamt 43 670 DM). Das Finanzamt erfasste die Erträge in Höhe von 24 170 DM als steuerpflichtige Einkünfte ...