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Unternehmensidentität bei einem Franchisenehmer
Schließt ein Franchisenehmer sein bisheriges Einzelhandelsgeschäft und eröffnet er an einem anderen Ort ein neues Einzelhandelsgeschäft, führt allein der Umstand, dass das neue Geschäft zur gleichen Unternehmensgruppe gehört und der neue Franchisevertrag weitgehend dem bisherigen entspricht, noch nicht zur Unternehmensidentität i. S. von § 10a GewStG. Anmerkung: Die Berücksichtigung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts erfordert die Beibehaltung der wirtschaftlichen Identität (= gleiche Verwendung von sachlichen und persönlichen Mitteln). Die Nutzung der gleichen Franchisestruktur in einem neuen Vertrag reicht nicht aus.