OFD Frankfurt am Main - S 2230 A - 11 - St II 20

Einkommensteuerliche Behandlung der Flurbereinigungskosten und der Umlagebeiträge an Boden- und Wasserverbände

1. Flurbereinigungskosten

Nach § 105 des Flurbereinigungsgesetzes – FlurBG – ( BGBl 1976 I Seite 546, zuletzt geändert durch Art. 5 Verwaltungsprozess-RechtsmittelbereinigungsG vom (BGBl 2001 I S. 3987)) fallen die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Kosten (Ausführungskosten) der Teilnehmergemeinschaft zur Last. Die allgemeinen Verfahrenskosten (§ 104 FlurBG) trägt das Land. Die Teilnehmergemeinschaft ist befugt, die Teilnehmer zu Geld- oder Sachleistungen heranzuziehen (§ 19 Abs. 1 FlurBG). Das geschieht in der Weise, dass sämtliche nicht durch staatliche Zuschüsse gedeckten Ausführungskosten auf die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens in der Regel nach dem Verhältnis des Werts ihrer neuen Grundstücke umgelegt werden.

Die Ausführungskosten entfallen im wesentlichen auf die Herstellung von Gemeinschaftsanlagen wie Wege, Gräben, Brücken u.ä. Wirtschaftsgüter. Die übrigen Ausführungskosten bestehen in Vermarkungs- und Meßkosten (z.B. für Grenzsteine, Löhne für Gehilfen), Materialkosten (z.B. für Pfähle), Entschädigungen (z.B. für Verwalter der Teilnehmergemeinschaft), Planinstandsetzungskosten (z.B. Kosten für den Abbruch alter Anlagen), Zinsen u.ä. Aufwendungen.

Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden der Länder können sowohl die Ausführungskosten für die Gemeinschaftsanlagen als auch die übrigen Ausführungskosten bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 4 Abs. 3 EStG im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sind die Flurbereinigungskosten mit dem Grundbetrag abgegolten. Soweit die Flurbereinigungskosten jedoch auf besondere Betriebszweige, etwa auf weinbaumäßig genutzte Grundstücksflächen entfallen, sind sie bei der Ermittlung des Sondergewinns im Sinne des § 13a Abs. 8 Nr. 1 EStG a.F. im Jahr der Zahlung (anteilig) zu berücksichtigen. Erfolgt für die Sondernutzungen ein Gewinnzuschlag nach § 13a Abs. 5 EStG i.d.F. StEntIG 1999/2000/2002 sind die Flurbereinigungskosten hingegen mit dem Gewinnzuschlag abgegolten.

2. Umlagebeiträge an Boden- und Wasserverbände

Ebenso wie Flurbereinigungskosten (vgl. Tz. 1) können Umlagebeiträge an Boden- und Wasserverbände, die für die Errichtung besonderer Anlagen auf oder im Grund und Boden erhoben werden, an denen das einzelne Mitglied ein Nutzungsrecht erlangt (z.B. an Wegen oder Brücken), bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 4 Abs. 3 EStG im Jahr der Zahlung als Betriebsausgaben behandelt werden. Bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sind die Aufwendungen mit dem Grundbetrag abgegolten (Ausnahme: § 13a Abs. 8 Nr. 1 EStG a.F.; hinsichtlich § 13a Abs. 5 EStG n.F. gilt das unter Tz. 1 Gesagte entsprechend).

Handelt es sich bei den Beträgen jedoch (ausnahmsweise) um nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten (vgl. BStBl 1966 III Seite 587), ist ein sofortiger Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht zulässig.

3. Übernahme von Flurbereinigungskosten durch die Flurbereinigungsbehörde

Wegen der steuerlichen Behandlung der vom Bund gezahlten Beträge wird auf die Landw.-Kartei Fach 14 Karte 4 verwiesen.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2230 A - 11 - St II 20

Fundstelle(n):
WAAAC-39702