OFD Frankfurt am Main - S 7236 A - 17 - St 112

Steuersatz für importierten Zahnersatz

Bezug:

In jüngster Zeit kommt es immer häufiger vor, dass Zahnersatz durch Handelsgesellschaften aus dem Ausland in das Inland importiert und dann an Zahnärzte veräußert wird.

In diesem Zusammenhang wurde angefragt, wie hoch der Umsatzsteuersatz für diesen Zahnersatz sei, der von den Handelsgesellschaften an die Zahnärzte veräußert wird.

Hierzu bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Für Zahnersatz, den die Importgesellschaft nicht selbst produziert hat, kommt der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG nicht in Betracht. Diese Lieferungen sind dem Regelsteuersatz zu unterwerfen.

Die Lieferung von importiertem Zahnersatz durch Importgesellschaften an in Deutschland ansässige Zahnärzte kann jedoch dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 52 Buchst. c der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegen. Dies ist dann der Fall, wenn es sich bei dem Zahnersatz um eine Prothese i. S. v. Nr. 52 Buchst. c der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG handelt.

Für Einzelheiten wird hierzu auf das hingewiesen.

OFD Frankfurt am Main v. - S 7236 A - 17 - St 112

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
FAAAC-39696