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Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Abholfälle)
Der BFH setzt sich in seinem Urteil vom u. a. damit auseinander, wie der Belegnachweis gemäß § 17a UStDV bei innergemeinschaftlichen Abholfällen zu erbringen ist. Der BFH macht deutlich, dass es sich bei § 17a UStDV nur um eine Sollvorschrift handelt: Das Fehlen einer der dort genannten Voraussetzungen – z. B. Vorlage des Lieferscheins – führe also nicht zwangsläufig dazu, dass der Belegnachweis nicht erbracht sei. Gerade in den Fällen, in denen der Abnehmer die Ware beim Unternehmer abhole, sei etwa die Vorlage eines Lieferscheins i. S. von § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV nicht möglich, aus dem sich der Bestimmungsort ergebe.
Der Bestimmungsort könne deshalb auf andere Weise nachgewiesen werden, etwa durch Ausgangsrechnungen, die mit dem Vermerk „Abholer” versehen seien und denen eine Kopie des Pers...