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Sozialrecht | Einzelzimmerzuschlag für Seniorenheim-Bewohner
Der von einem Träger einer Senioreneinrichtung für die Unterbringung eines Bewohners in einem Einzelzimmer anstatt in einem Doppelzimmer erhobene Einzelzimmerzuschlag ist nicht per se als Zusatzleistung (§ 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI), sondern allenfalls als besondere Komfortleistung berechtigt, wenn der Zuschlag gerade für einen besonderen Komfort eines solchen Zimmers (Größe, eigener Sanitärraum, Kochnische, Balkon) erhoben wird, der in dem Heim individuell wählbar ist. Andernfalls können erhöhte Investitionskosten für ein Einzelzimmer, die in einem Heim standardmäßig vorgehalten werden, dann (nur noch) als weitere betriebsnotwendige Investitionskosten (einschl. Aufwendungen für Miete, Pacht) nach § 82 Abs. 4 SGB XI berechnet werden. Dies setzt aber voraus, dass sie nach Maßgabe des § 5 Abs. 45 Satz 1 HeimG auch als solche gesondert ausgewiesen werden. Denn...