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Umsatzsteuer | Auswirkungen durch den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur EU
Die Republiken Bulgarien und Rumänien sind am der Europäischen Union beigetreten. Ab dem Tag des Beitritts haben die Beitrittsstaaten das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ohne Übergangsfrist einzuführen. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Bei der Anwendung aller im NWB KAAAC-36618 aufgeführten Vorschriften des UStG und der UStDV gehören Bulgarien und Rumänien ab dem Beitritt zum Gebiet der Europäischen Gemeinschaft. Ferner nimmt das Schreiben u. a. Stellung zu Erwerbsschwellen und Lieferschwellen, zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und zu den zentralen Erstattungsbehörden.