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Die Einkommensteuer des betrogenen Kapitalanlegers
FG Saarland verneint Zufluss der „stehen gelassenen” Gelder
Betrugsfälle spielen bei der Kapitalanlage eine größere Rolle als gemeinhin angenommen wird. Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Einkommensteuer des geprellten Anlegers (Einkunftsqualifikation, Einnahmenzufluss durch Gutschrift) anhand der bundesweit agierenden „Ambros-S.A.” entwickelt. Die Finanzgerichte versagen dem BFH jedoch immer wieder die Gefolgschaft. Das FG Rheinland-Pfalz ist in den Fällen der „CTS-GmbH” von der Rechtsprechung des BFH abgewichen, soweit es um den Zufluss von Einnahmen durch Gutschrift in den Büchern des Anlagebetrügers ging. Auch das FG Saarland hat in mehreren Aussetzungsbeschlüssen zu „CTS-Fällen” eine abweichende Auffassung vertreten. Nunmehr hat der 1. Senat des FG Saarland zu dem Fragenkomplex anhand eines regional tätigen Anlageberaters eingehend Stellung bezogen.
I. Betrügerisches Anlagemodell
Ein seit Jahrzehnten tätiger Anlageberater (X) hat seinen Kunden 1992 „hochverzinsliche Kapitalanlagen” angeboten. Das Anlagekapital sollte möglichst mit 12 % p. a. verzinst und zudem ein „Bonus” von weiteren 12 % gezahlt werden. Die Konten der Anleger wurden von X über eine in Liechtenstein ansässige Briefkastengesellschaft (GK) geführt. X hat dem Anleger üb...