Hilfeleistung in Steuersachen durch eine in Großbritannien registrierte Private Limited Company; Inhalt und Umfang einer Beschlussbegründung
Gesetze: StBerG § 3 Nr. 4; FGO § 113; FGO § 132
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin ist in Großbritannien als Private Limited Company registriert. Sie unterhält Niederlassungen in Belgien und den Niederlanden. Nach einer Kopie eines Handelsregisterauszuges der „Kamer van Koophandel en Fabrieke voor ...” wurde sie dort als „Boekhoud en belastingadviesbureau; administratiekantoor” angemeldet. Als Direktoren werden A und B bezeichnet; beide sind in Deutschland ansässig.
Mit wurde die Beschwerdeführerin in dem dort anhängigen Klageverfahren des X als dessen Bevollmächtigte zurückgewiesen, da sie nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes nicht befugt sei, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten.
Mit der dagegen gerichteten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den Beschluss aufzuheben.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist begründet. Die Vorentscheidung wird aufgehoben und die Sache an das FG zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen (§ 132 i.V.m. § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
1. Nach § 113 Abs. 2 Satz 1 FGO sind Beschlüsse zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Zu Inhalt und Umfang der erforderlichen Begründung gelten die für die Begründung von Urteilen entwickelten Grundsätze entsprechend (vgl. u.a. , BFH/NV 2001, 1597). Die Begründung der Entscheidung muss erkennen lassen, auf welche tatsächlichen Feststellungen und auf welche rechtlichen Erwägungen das Gericht seine Entscheidung gestützt hat, damit die Beteiligten die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels beurteilen können (BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1597).
2. Diesen Anforderungen genügt die Vorentscheidung nicht.
a) Die Begründung begnügt sich mit einem Verweis auf den (juris). Darin hat der BFH eine Beschwerde des A gegen seine Zurückweisung als Bevollmächtigter als unbegründet angesehen, weil er zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugt sei. Die Befugnis ergebe sich weder aus § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), nachdem seine Bestellung als Steuerberater widerrufen worden sei, noch aus § 3 Nr. 4 StBerG, weil keine grenzüberschreitenden Dienstleistungen vorlägen, wenn Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger im selben Mitgliedstaat ansässig seien.
b) Diese Begründung lässt sich nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Streitfall übertragen. Denn es handelt sich bei der Beschwerdeführerin um eine in Großbritannien registrierte Gesellschaft mit Niederlassungen in den Niederlanden und in Belgien.
c) Gemäß § 3 Nr. 4 StBerG sind Personen oder Vereinigungen im Inland als Bevollmächtigte unter der Voraussetzung zuzulassen, dass sie im Niederlassungsstaat nach dessen Recht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind und im Inland Dienstleistungen nach Art. 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Nizza vom (konsolidierte Fassung: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002 Nr. C 325/1) erbringen. Unter Dienstleistungen in diesem Sinne sind allerdings lediglich zeitlich beschränkte „vorübergehende” Leistungen zu verstehen (vgl. z.B. , m.w.N.).
Mit diesen Voraussetzungen setzt sich die Vorentscheidung jedoch nicht auseinander.
3. Da hinreichende Entscheidungsgründe fehlen, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG führt (§ 132 i.V.m. § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das gilt auch im Beschwerdeverfahren, wenn den Beteiligten der Verlust einer Instanz erspart werden soll (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 132 Rz. 10, m.w.N.). So verhält es sich im Streitfall.
Fundstelle(n):
KÖSDI 2007 S. 15424 Nr. 2
KÖSDI 2007 S. 15424 Nr. 2
RAAAC-39290