OFD Frankfurt am Main - S 2118 a A - 11 - St II 22

Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung nach § 2a EStG auf negative Einkünfte aus der Vermietung von Flugzeugen

Bezug:

Der (IX 71/96 BStBl 2000 II S. 467) entschieden, dass das Vermieten eines in die deutsche Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugs – ohne Sonderleistungen des Vermieters – regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit ist, sondern zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt. Er stützt seine Entscheidung darauf, dass Flugzeuge, die in die deutsche Luftfahrzeugrolle eingetragen sind, als „unbewegliches Vermögen” i.S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu bewerten sind.

Es wurde die Frage gestellt, ob sich aus dieser Entscheidung ergibt, dass Flugzeuge (insbesondere im Falle der Eintragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle) unter die Abzugsbeschränkung des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a EStG fallen.

Nach bisheriger Verwaltungspraxis wurde die Abzugsbeschränkung des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a EStG für Flugzeuge allgemein nicht angewandt.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder kann aus dem vorgenannten BFH-Urteil nicht gefolgert werden, dass § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a EStG auf Flugzeuge anzuwenden ist, da die Entscheidung bei sog. „Registerfällen” (in denen die rechtliche Einordnung als „unbewegliches” Vermögen auf der Eintragung in einem bestimmten Register beruht) keinen Anhaltspunkt für die erforderliche Bestimmung der Belegenheit des unbeweglichen Vermögens i.S. dieser Vorschrift bietet.

Daher kann die bisherige Verwaltungspraxis fortgeführt werden.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2118 a A - 11 - St II 22

Fundstelle(n):
UAAAC-39224