OFD Frankfurt am Main - S 2705 A - 1 - St II 10

Steuerliche Behandlung von Investment-Clubs

Bezug:

Auf der Grundlage eines von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. entwickelten Muster-Gesellschaftsvertrags können sich Sparer zu sog. Investment-Clubs zusammenschließen. Sofern die Zahl der Mitglieder des Investment-Clubs 20 bis 30 Personen nicht überschreitet, werden diese Zusammenschlüsse nach bisheriger Verwaltungspraxis steuerlich als Gesellschaften bürgerlichen Rechts behandelt. Bei größeren Abweichungen von der Mitgliederzahl oder starker Mitgliederfluktuation unterlag der Investment-Club bisher als nicht rechtsfähiger Verein im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG der Körperschaftsteuer und unter den Voraussetzungen des § 2 GewStG der Gewerbesteuer.

Es ist gefragt worden, ob an der Mitgliedergrenze von 20 bis 30 Personen festgehalten werden kann. Die Zahl der Investment – Clubs ist in den letzten Jahren stark angestiegen. Dabei wird nach den Erfahrungen der Finanzverwaltung die Höchstzahl der Mitglieder häufig überschritten, ohne dass die betroffenen Vereinigungen dabei den Charakter eines Investment-Clubs verlören.

Aus steuerrechtlicher Sicht besteht keine Veranlassung, an der Mitgliedergrenze festzuhalten. Die Mitgliederstärke ist bereits gesellschaftsrechtlich keine gebräuchliche Größe für die Beurteilung einer Organisationsform. Die steuerliche Einordnung des Investment-Clubs hat daher zukünftig, unabhängig von der Mitgliederzahl nach allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen. Dabei kommt es auf die konkrete Gestaltung des Gesellschaftervertrages an. Die Wahl der Rechtsform für den Investment-Club richtet sich also maßgeblich nach dem Willen der Gründer. Dabei ist das Wesen einer GbR entscheidend durch die Beteiligung des einzelnen Mitglieds am Clubvermögen geprägt. Außerdem hat der Gesellschafter einer GbR in aller Regel beim Ausscheiden einen Anspruch auf seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen. Die Zuweisung des Gesellschaftsvermögens als Bruchteilseigentum der Mitglieder ist demgegenüber unerheblich. Die Entscheidungen innerhalb der Gesellschaft finden gleichberechtigt durch die Gesellschafter statt.

Nach diesen Grundsätzen können Investment-Clubs mit einem Gesellschaftsvertrag nach dem Muster der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. als GbR anerkannt werden.

Die Frage der Gewerbesteuerpflicht des Investment-Clubs ist wie bisher nach den allgemeinen Grundsätzen für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs zu beurteilen.

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Fundstelle(n):
RAAAC-39212