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Rückwirkung von EuGH-Entscheidungen
Europarechtswidrige Normen führen nicht zur Änderung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen
Wird die Europarechtswidrigkeit einer nationalen Steuernorm durch den EuGH festgestellt, können die betroffenen Steuerpflichtigen sich unmittelbar auf europäisches Recht (hier: 6. EG-Richtlinie – seit : Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) berufen, sofern der Gesetzgeber die Rechtslage nicht rückwirkend ändert. Dies gilt unstreitig für alle Veranlagungszeiträume die noch nicht bestandskräftig veranlagt sind. Nach Ansicht des und V R 67/05) soll dies allerdings dann nicht gelten, wenn für einen Veranlagungszeitraum bereits ein bestandskräftiger bzw. festsetzungsverjährter Steuerbescheid ergangen ist.
Problemstellung
Entscheidungen des EuGH, die eine nationale Steuernorm als nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar feststellen, führen immer wieder zu der Diskussion, die Rechtsgrundsätze dieser Entscheidungen praktisch rückwirkend auch auf bereits bestandskräftige, ja sogar festsetzungsverjährte Steuerbescheide anzuwenden. Ausgangspunkt für die vom BFH entschiedenen Fälle war die EuGH-Entscheidung v. - Rs. C-453/02 und C-462/02, Linneweber und Akritidis. Hierin stellte der EuGH die europarechtswidrige Differenzierung der Umsatzsteuerbefreiung für innerhalb u...