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Auflösung von Rückstellungen für Steuern und Nachforderungszinsen
Werden nichtabziehbare Steuern oder Nebenleistungen i. S. des § 10 Nr. 2 KStG durch das Finanzamt erstattet, führt dies zu einer Gewinnerhöhung, die aber in sinngemäßer Anwendung des § 10 Nr. 2 KStG außerbilanziell abzuziehen ist. Entsprechendes gilt für die Auflösung von für derartige Steuern und Nebenleistungen gebildeten Rückstellungen. Nachforderungszinsen für die Jahre vor 1999 waren nach damaliger Rechtslage (§ 10 Nr. 2 KStG 1990) abziehbare Betriebsausgaben. Ihre spätere Erstattung bzw. die Auflösung entsprechender Rückstellungen führt zu einer Gewinnerhöhung, die nicht außerbilanziell abzuziehen ist.