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Verbindung der angeschafften Wohnung mit anderer Wohnung
Wird eine abgeschlossene Wohnung angeschafft, verliert sie ihre Eigenschaft als selbständiges angeschafftes Förderungsobjekt i. S. des § 2 Abs. 1 EigZulG nicht durch die nachfolgende Verbindung mit einer anderen Wohnung. Die Verbindung stellt sich als Vergrößerung der angeschafften Wohnung dar, die auch danach eine insgesamt geschlossene Wohneinheit i. S. des § 2 Abs. 1 EigZulG bildet.