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Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage
Eine Investition i. S. von § 7g Abs. 3 i. V. mit Abs. 1 EStG muss ausreichend konkretisiert sein, d. h. Funktion sowie voraussichtliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind zu benennen. Im Rahmen der zur Annahme einer „voraussichtlichen” Investition erforderlichen Prognose ist auch zu prüfen, ob die Investition überhaupt möglich ist. Zudem müssen Bildung und Auflösung der Ansparrücklage aus der Buchführung verfolgt werden können. Der Ertrag aus einer ausschließlich durch die Betriebsveräußerung veranlassten Auflösung einer nach § 7g EStG gebildeten Ansparrücklage ist dem begünstigten Veräußerungsgewinn und nicht dem laufenden Gewinn zuzurechnen. Dasselbe gilt für den Gewinnzuschlag nach § 7 g Abs. 5 EStG.