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Aufrechnungsbefugnis gegenüber einer Forderung des Insolvenzschuldners wegen neuer gewerblicher Tätigkeit
Bei landesrechtlichen Vorschriften über die Beschränkung oder Erweiterung von Aufgaben der Finanzämter auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG handelt es sich um Regelungen der sachlichen Zuständigkeit. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Abgrenzung einer „echten” Freigabe eines Vermögensgegenstands von einer lediglich „modifizierten” Freigabe sind auch bei der Beurteilung der Frage maßgeblich, ob einer vom Finanzamt nach § 226 AO erklärten Aufrechnung gegen eine Forderung des Insolvenzschuldners aufgrund einer neuen gewerblichen Tätigkeit das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegensteht.