Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Hinweis auf Stellung eines ausländischen Zeugen
Aus § 90 Abs. 2 AO folgt, dass ein Kläger einen im Ausland ansässigen Zeugen in der Sitzung des Finanzgerichts stellen muss, wenn es um den Nachweis eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts geht. Eine entsprechende Hinweispflicht besteht regelmäßig nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten ist.