Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bankrecht | Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz hindern nicht die wirksame Abtretung von Darlehensforderungen an Verwertungsgesellschaft
Die Beitreibungs- und Verwertungsgesellschaft einer Bankengruppe ist zur Geltendmachung einer ihr durch die Bank abgetretenen Darlehensforderung befugt. Der Abtretung stehen weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegen. Zwar kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht bzw. gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu einem Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Bank führen. Die Wirksamkeit der Forderungsabtretung wird hiervon jedoch nicht berührt, weil sich weder aus dem Bankgeheimnis die zumindest stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsverbots noch aus dem Bundesdatenschutzgesetz oder aus sonstigen Bestimmungen ein gesetzliches Abtretungsverbot herleiten lassen ().