Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Berliner Testament – Steuerreduzierung beim Schlusserben
Voraussetzung und Bedeutung der Privilegierung in § 15 Abs. 3 ErbStG
§ 15 Abs. 3 ErbStG trifft eine Sonderregelung für den Fall, dass Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt und gleichzeitig den Erben nach dem Letztlebenden bestimmt haben (Berliner Testament). Ist in diesem Fall der überlebende Ehegatte an die Verfügung gebunden, sind die mit dem erstverstorbenen Ehegatten näher verwandten Erben und Vermächtnisnehmer als seine Erben anzusehen, soweit dessen Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten noch vorhanden ist. Der mit dem erstversterbenden Ehegatten näher verwandte Schlusserbe wird also bezüglich des vom erstversterbenden Ehegatten stammenden Vermögens begünstigt. Erwirbt der Schlusserbe neben dem vom erstversterbenden Ehegatten stammenden auch vom letztversterbenden Ehegatten stammendes Vermögen, findet die bei Vor- und Nacherbschaft geltende Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 5 ErbStG entsprechende Anwendung. Haben Ehegatten in einem Berliner Testament dem überlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt, die Schlusserbenfolge sowie die Verteilung des Nachlasses zu ändern, bleibt § 15 Abs. 3 ErbStG zugunsten des Schlusserben insoweit anwendbar, als der überlebende Ehegatte durch eine spätere Verfügung von Todes wege...