Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zurückweisung der Einsprüche wegen der Höhe des Kindergelds 1996 bis 2000
Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass die wegen der Höhe des Kindergelds für die Jahre 1996 bis 2000 eingelegten Einsprüche durch Art. 97 § 18a Abs. 11 EGAO i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2007 mit Wirkung vom kraft Gesetzes zurückgewiesen worden sind.
Diese Einsprüche können keinen Erfolg haben, da die ab geltenden Regelungen zur Höhe des Kindergelds den Vorgaben des BVerfG zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kinds entsprechen. Außerdem kann nur im Einkommensteuerveranlagungsverfahren – nicht aber im Kindergeldverfahren – darüber entschieden werden, ob das Existenzminimum eines Kinds in ausreichender Höhe von der Einkommensteuer freigestellt wird. Weder aus Art. 6 Abs. 1 GG noch aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG lässt sich ein Anspruch auf Erhalt von Kindergeld zur Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG) in einer bestimmten Höhe ableiten. Das BVerfG hat daher in mehreren Beschlüssen Verfassungsbeschwerden zur Höhe des Kindergelds für die Jahre 1996 und 2000 nicht zur Entscheidung angenommen.
Soweit Einspruchsverfahren andere Rechtsfragen (z. B. die Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kinds – Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) oder Jahre...