BGH Beschluss v. - IX ZR 165/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 114

Instanzenzug: LG Kempten 2 O 2188/04 vom OLG München 14 U 30/06 vom

Gründe

Dem Antragsteller war die nachgesuchte Prozesskostenhilfe schon deshalb zu versagen, weil die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse", nicht die Beurteilung erlauben, ob der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (vgl. § 114 ZPO). Die bezeichnete Erklärung war unvollständig ausgefüllt. Es fehlten Angaben dazu, ob die Kinder eigene Einnahmen haben, ob der Antragsteller und seine Ehefrau - außer den Einnahmen aus selbstständiger Arbeit - auch über solche aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen verfügen und ob sonstige Vermögenswerte (insbesondere Lebensversicherungen, Wertpapiere, Bargeld, Wertgegenstände, Forderungen, Außenstände) vorhanden sind. Außerdem fehlten Belege.

Davon abgesehen fehlt es inzwischen auch an der hinreichenden Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung. Die Revision ist unzulässig, weil die Frist zu deren Begründung verstrichen ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die Fristversäumung nur dann nicht schuldhaft ist, wenn vor Fristablauf ein ordnungsgemäßes Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist (vgl. ; v. - IX ZA 10/06), woran es hier fehlt.

Fundstelle(n):
YAAAC-38897

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein