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Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
Finanzverwaltung legt strengere Maßstäbe an als der BFH
Die OFD Frankfurt fasst mit Verfügung v. die BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Pensionszusagen gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern v. und v. zusammen und gibt hierzu noch ergänzende Hinweise. Leider werden dem Praktiker in verschiedener Hinsicht nur „Steine statt Brot” gegeben.
Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
Die Verfügung der OFD Frankfurt gilt ausdrücklich für Pensionszusagen gegenüber beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (so auch die Überschrift im , BStBl 1999 I S. 512). Demgegenüber spricht das (BStBl 2005 I S. 875) allgemein von Pensionszusagen gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern, da die vom BFH herausgearbeiteten Grundsätze nicht auf beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer beschränkt sind. Auch R 38 KStR differenziert insoweit nicht. Die Praxis sollte Klarheit erhalten, inwieweit die einschränkenden Anweisungen nur für beherrschende oder für alle Gesellschafter-Geschäftsführer gelten.
Probezeit
Die Verwaltung hält daran fest, dass eine Pensionszusage regelmäßig nur dann betrieblich veranlasst ist, ...