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Ein weiterer Schritt bei der Annäherung der Besteuerung von beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht
, Pirkko Marjatta Turpeinen gegen Steueramt Uudenmaa/Finnland
Art. 18 EGV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, wonach die Einkommensteuer auf das Ruhegehalt, das von einem Träger des betreffenden Mitgliedstaates einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person gezahlt wird, in bestimmten Fällen die Steuer übersteigt, die geschuldet würde, wenn diese Person im erstgenannten Mitgliedstaat ansässig wäre, dann entgegensteht, wenn das Ruhegehalt die gesamten oder nahezu die gesamten Einkünfte dieser Person ausmacht.
Anmerkung:
Der vorliegende Fall gab dem Gerichtshof die Möglichkeit, seine bisherige Rechtsprechung zu der Frage der unterschiedlichen Behandlung von Gebietsansässigen (= unbeschränkte Steuerpflicht) und Gebietsfremden (= beschränkte Steuerpflicht) weiter fortzuentwickeln, zu ergänzen und zu verfeinern.
Der Ausgangsfall ist relativ klar und einfach: Frau Turpeinen arbeitete bis zu ihrem Ruhestand als Jugendpsychiaterin im öffentlichen Dienst in Finnland. Nach Eintritt in den Ruhestand 1999 hat sie ihren Wohnsitz nach Spanien verlegt und sich dort auf Dauer niedergelass...