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Doppelbesteuerung | zur Anwendung des sog. Kassenstaatsprinzips auf Versorgungsbezüge
▶ Urteil: Ruhegehälter unterliegen nicht dem Kassenstaatsprinzips, wenn sie von einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft gezahlt werden, auch wenn der Staat einziger Gesellschafter ist (EFG 2006, S. 1759).
▶ Hinweis: Der Streitfall betrifft die Frage, ob die Versorgungsbezüge, die der Kl. für seine Tätigkeit bei den South African Airways (SAA) erhält, nach Art. 16 Abs. 1 DBA-Südafrika im Wohnsitzstaat Deutschland der Besteuerung unterliegen oder aber, ob diese nach dem Kassenstaatsprinzip in Deutschland steuerbefreit sind. Nach Art. 16 Abs. 2 DBA-Südafrika sind Ruhegehälter nur dann in dem anderen Vertragsstaat (BRD) von der Steuer befreit, wenn sie von dem Vertragsstaat (Südafrika) gezahlt werden oder aus einem von diesem errichteten Sondervermögen. Art. 16 Abs. 3 DBA-Südafrika weitet den Anwendungsbereich des Kassenstaatsprinzips auf die von den dort genannten Einrichtungen gezahlt...