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Fiktion des Tätigkeitsorts leitender Angestellter
Tätigkeit eines leitenden Angestellten gilt als am Sitz der Gesellschaft ausgeführt
Eine nicht ganz alltägliche Regelung enthält Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz. Danach können die Bezüge aus der Tätigkeit eines Vorstandmitglieds, Direktors, Geschäftsführers oder Prokuristen nur im Sitzstaat der Gesellschaft besteuert werden, es sei denn, die Tätigkeit ist so abgegrenzt, dass sie lediglich Aufgaben außerhalb des Sitzstaats umfasst. Nimmt der Sitzstaat seine diesbezüglichen Besteuerungsrechte nicht wahr, lebt das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats wieder auf. Ob an der jahrzehntelangen wortgetreuen Auslegung dieser Bestimmung heute noch festgehalten werden kann, hatte der BFH in seinem Urteil v. - I R 81/04 zu entscheiden.
Tätigkeitsort in der Schweiz?
Der im Inland ansässige und unbeschränkt steuerpflichtige Geschäftsführer einer GmbH bekleidete zugleich eine Prokuristenstellung bei deren schweizerischer Tochtergesellschaft. Allerdings war er nur zehn Tage für die Tochter tätig und davon lediglich zwei Tage in der Schweiz. Die übrige Zeit verbrachte er in Deutschland. Dem Wortlaut des DBA folgend versteuerte die Schweizer Behörde seine gesamte Vergütung als Prokurist der dortigen Gesellschaft; das deutsche Wohnsitzfinanzamt weigerte sich aber, mehr als zwe...