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Freibeträge für beschränkt Erbschaftsteuerpflichtige
Die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG, die im Falle beschränkter Erbschaftsteuerpflicht einen geringeren Freibetrag als bei unbeschränkter Steuerpflicht vorsieht, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Auch der Vorrang europäischen Rechts steht der Anwendung des § 16 Abs. 2 ErbStG und der damit verbundenen Versagung des Versorgungsfreibetrags nach § 17 Abs. 1 ErbStG nicht entgegen, soweit der Steuerpflichtige keine Angaben über den Umfang und den Wert des gesamten im In- und Ausland belegenen Nachlasses macht.