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Wesentliche Beteiligung und verdeckte Treuhand
Ebenso wie die Veräußerung von Teilen eines GmbH-Geschäftsanteils bedarf auch die Begründung eines Treuhandverhältnisses durch Vereinbarung mit einem Gesellschafter grundsätzlich der schriftlichen Genehmigung der Gesellschaft, für deren Erteilung der Geschäftsführer zuständig ist. Eine durch die Gesellschaft nicht genehmigte Treuhandvereinbarung ist nichtig. Die Anteile sind weiterhin dem Gesellschafter zuzurechnen, der für Teile seines Geschäftsanteils von seiner Rechtsstellung als Vollrechtsinhaber in die Funktion eines Treuhänders zurücktreten will. Die Vereinbarung eines unangemessen niedrigen Entgelts für die Einräumung der Treugeberstellung allein steht der steuerlichen Anerkennung einer Treuhandvereinbarung nicht entgegen.