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Einlage einer Forderung in das Betriebsvermögen einer Anwaltssozietät
Eine Forderung kann nicht zu gewillkürtem Betriebsvermögen einer Rechtsanwaltspraxis gemacht werden, wenn der Schuldner zum Einlagezeitpunkt bereits Zahlungsschwierigkeiten hat. Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist eine Teilwertabschreibung auf eine Forderung nicht zulässig. Möglich ist lediglich eine Gewinn mindernde Ausbuchung in dem Zeitpunkt, in dem die Forderung endgültig ausfällt.