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Benennung eines Empfangsbevollmächtigten
Die Regelung des § 123 AO, nach der ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu benennen hat, stellt keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar; sie verstößt weder gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV noch gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 21 DBA-Frankreich.