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Auskunftspflicht einer Rechtsanwaltskammer gegenüber der Finanzbehörde
Die Finanzbehörden sind grundsätzlich berechtigt, von einer Rechtsanwaltskammer Auskünfte über für die Besteuerung erhebliche Sachverhalte eines Kammermitglieds einzuholen; die Vorschriften der Berufsordnung über die Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstands stehen dem nicht entgegen. Ein solches Auskunftsersuchen ist auch im Vollstreckungsverfahren zulässig. Es ist nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar, wenn das Finanzamt für Zwecke der Zwangsvollstreckung eine Rechtsanwaltskammer zur Auskunft über die Bankverbindung eines Kammermitglieds auffordert, sofern diesbezügliche Aufklärungsbemühungen beim Vollstreckungsschuldner erfolglos waren.