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Erstattung von Sonderausgaben als rückwirkendes Ereignis
„Faktisches Wahlrecht” zwischen Rücktrag oder Verrechnung der Erstattung
In der Beratungspraxis bereitet die Erstattung von Kirchensteuern und anderen Sonderausgaben in den Fällen eines sog. Erstattungsüberhangs Probleme. Nach der Rechtsprechung des BFH sind in Höhe des nach Verrechnung mit gleichartigen Sonderausgaben verbleibenden Restbetrags die Sonderausgaben des Zahlungsjahrs zu kürzen. Verfahrensrechtlich geschieht dies, indem der Einkommensteuerbescheid des Zahlungsjahrs wegen eines „rückwirkenden Ereignisses” auf Grundlage des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert wird. Der nachfolgende Beitrag stellt die Folgen eines Erstattungsüberhangs und die sich aus der Änderung des Einkommensteuerbescheids des Zahlungsjahrs ergebenden Konsequenzen dar und setzt sich mit der Frage auseinander, ob die Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf Fälle eines Erstattungsüberhangs zu beschränken ist, oder ob Steuerpflichtige in sämtlichen Fällen der Erstattung von Sonderausgaben ein – faktisches – Wahlrecht haben, den Erstattungsbetrag vollumfänglich in das Zahlungsjahr zurückzutragen. Ergebnis: In sämtlichen Erstattungsfällen ist ein rückwirkendes Ereignis gegeben, so dass der Steuerpflichtige ein „faktisches Wahlrecht” hat, ob er den Rücktrag der Er...