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FG München Urteil v. - 13 K 3490/03

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 172 Abs. 1 Nr. 2c, EStG § 7g Abs. 3, EStG § 7g Abs. 4, EStG § 7g Abs. 6

Erkennt das Finanzamt nachträglich, dass die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgutes bis zum zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahr unterblieben ist, kann es eine bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern, die Ansparrücklage (§ 7g EStG) auflösen und als Zuschlag (Betriebseinnahme) behandeln

Leitsatz

1. Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind auch alle Vorgänge, die nach Bildung einer Rücklage steuerliche Bedeutung haben. Tatsachen sind somit die Anschaffung von Wirtschaftsgütern vor dem Schluss des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres (§ 7g Abs. 4 Satz 1 EStG) oder aber der Umstand, dass die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgutes bis zum zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahr unterblieben ist und deshalb die Rücklage aufzulösen und als Zuschlag (Betriebseinnahme) zu behandeln ist (§ 7g Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 EStG).

2. Der Umstand, dass der Kläger in seiner Gewinnermittlung nur Abschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter geltend gemacht hat und demzufolge keine Investition innerhalb der Zweijahresfrist des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG vorgenommen hat, stellt nur eine Schlussfolgerung dar und Schlussfolgerungen sind keine Tatsachen i.S. des § 173 AO.

3. Ebenso, wie bei Reinvestitionsrücklagen nach § 6c EStG (vgl. (NV), BFH/NV 1997 S. 757) hat auch der Steuerpflichtige, der die Steuererleichterung des § 7g EStG bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen hat, erhöhte Mitwirkungspflichten. Der Steuerpflichtige ist deshalb verpflichtet, in der Einkommensteuererklärung den Gewinnabzug nach § 7g Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 5 EStG durch Auflösung der Rücklage und die entsprechende Gewinnerhöhung durch eine Betriebseinnahme rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 6 EStG).

Fundstelle(n):
BAAAC-38108

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FG München, Urteil v. 28.11.2006 - 13 K 3490/03

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