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Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen
Durch die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) vom (BGBl I S. 3385) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2007 festgesetzt worden. Ab Kalenderjahr 2007, in den neuen Ländern ab Kalenderjahr 2008, ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
I. bei Angehörigen der Bundeswehr
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 1.   | in der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechender
				  Mannschaftsdienstgrade mit  | 49,50 €,  | 
 2.   | in der Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechender
				  Mannschafts/Unteroffiziersdienstgrade mit  | 89,10 €,  | 
 3.   | in der Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechender
				  Feldwebel- und Offiziersdienstgrade mit  | 168,30 €  | 
II. bei Angehörigen der Bundespolizei
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 1.   | bei Beamtenanwärtern und Polizeimeisteranwärtern der
				  Bundespolizei mit  | 59,40 €,  | 
 2.   | bei allen anderen Angehörigen der
				  Bundespolizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch
				  nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen
				  im Einzelfall und nach den Vorschriften der
				  Sozial-versicherungsentgeltverordnung.  | |
Abweichend von den unter I. und II. genannten Werten ist die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung in den neuen Ländern im Kalende...