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Behandlung des Modells der doppelseitigen Treuhand zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz
Zur Insolvenzsicherung nach § 8a AltTZG gründen Unternehmen auf Treuhandbasis einen Treuhand-Verein. Die Unternehmen (Treugeber) überweisen Geldbeträge an den Verein (Treuhänder), der verpflichtet ist, diese Mittel so anzulegen und zu verwalten, dass der Wert des Treugutes „Geld” 110 % des Nominalwertes des sicherungspflichtigen Wertguthabens nicht unterschreitet. Das Treugut umfasst neben den überwiesenen Geldbeträgen auch die daraus resultierenden Erträge, wie z. B. Zinsen und aus den Geldanlagen hervorgehende Surrogate. Bei Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit der jeweiligen Treugeber hat der Treuhänder das Treugut zu verwerten und die Erlöse an die Arbeitnehmer entsprechend den Altersteilzeitvereinbarungen auszuzahlen.
Nach einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind diese Modelle der doppelseitigen Treuhand zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz ertragsteuerlich wie folgt zu beurteilen.
1. Zurechnung des Treugutes
Die Bareinlagen sind handelsrechtlich nach § 246 Abs. 1 Satz 3 HGB dem Treuhänder zuzurechnen, weil diese ununterscheidbar in das Vermögen des Treuhänders übergehen und damit die Kriterien des ...