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Auflösung einer Ansparrücklage als tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn
Der Ertrag aus der Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG, der im Laufe des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Jahres entsteht, ist gem. nrkr. NWB PAAAC-19453 (BFH-Az.: X R 35/06, EFG 2006 S. 1733) dem begünstigten Veräußerungsgewinn zuzurechnen, wenn Anlass der Auflösung eine Betriebsveräußerung ist. Das gilt auch für den Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG (Anschluss an , HFR 2005 S. 746 = Kurzinfo StuB 2005 S. 680; , BStBl 2005 II S. 596 = Kurzinfo StuB 2005 S. 231; gegen IV B 2 – S 2139b – 17/05, StuB 2005 S. 847; Bezug: § 4 Abs. 1, § 5, § 7g Abs. 3, § 7g Abs. 4, § 7g Abs. 5, § 16 EStG).