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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 8 K 1614/02 E EFG 2006 S. 1733 Nr. 22

Gesetze: EStG § 7g, EStG § 16

Zurechnung zum tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn bei Auflösung einer Rücklage

Leitsatz

  1. Eine Ansparrücklage muss nur dann zu Gunsten des laufenden Gewinns wieder aufgelöst werden, wenn die zeitlichen Voraussetzungen für die Fortführung der Rücklage vor Veräußerung entfallen sind.

  2. Anderenfalls besteht ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit der Veräußerung, der es rechtfertigt, den Ertrag aus der Auflösung und den Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG dem tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn zuzurechnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 197 Nr. 4
DStZ 2007 S. 2 Nr. 1
EFG 2006 S. 1733 Nr. 22
PAAAC-19453

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 30.09.2005 - 8 K 1614/02 E

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