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Grobe Fahrlässigkeit bei Vertrauen auf vorhandenes Verrechnungsguthaben
Grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers liegt vor, wenn die einbehaltene Steuer nicht an das Finanzamt abgeführt worden ist, weil der Geschäftsführer auf die Verrechnung mit einem Guthaben vertraut, einen entsprechenden Verrechnungsantrag jedoch nicht gestellt hat. Die falsche Angabe eines Bescheiddatums führt nicht zur Unwirksamkeit des Haftungsbescheids, wenn der Antragsteller erkennen konnte, worauf sich der Haftungsbescheid bezieht.