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Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer Grundstückshandelsgesellschaft
Veräußerungsgewinn unterliegt der Gewerbesteuer
Sind die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft erfüllt, dann gehören die im Betriebsvermögen befindlichen Grundstücke der Gesellschaft zum Umlaufvermögen. Veräußern in diesem Fall die Kommanditisten in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung ihre Kommanditanteile, ist der Veräußerungsgewinn nach der BFH-Entscheidung v. - IV R 3/05 als laufender Gewinn der Personengesellschaft zu erfassen und dem Gewerbeertrag zuzuordnen.
Grundstücke als Betriebsvermögen der Gesellschaft
Der Unternehmensgegenstand der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, war die Errichtung und Vermietung eines Kaufhauses. Zu diesem Zweck erwarb die Klägerin verschiedene Grundstücke, errichtete darauf ein Einkaufszentrum und vermietete es anschließend über einige Jahre an verschiedene Betreiber. Einen Monat vor der Veräußerung des Einkaufszentrums an einen geschlossenen Immobilienfonds verkaufte ein Kommanditist seinen gesamten Kommanditanteil sowie seinen Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH. Gleichzeitig verkaufte auch der andere Kommanditist einen Teil seines Kommanditanteils. Das Finanzamt erfass...