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Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte
Finanzverwaltung legt neues Anwendungsschreiben vor
Seit dem Veranlagungszeitraum 2001 ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer bei Einkünften aus Gewerbebetrieb um das 1,8-fache des jeweils maßgebenden Gewerbesteuermessbetrags (vgl. § 35 EStG). Die Finanzverwaltung hat nun ein aktuelles Anwendungsschreiben veröffentlicht, das erstmals für Veranlagungszeiträume nach dem gilt. In wesentlichen Punkten entspricht der Erlass dem Vorgängerschreiben. Berücksichtigt wird insbesondere die neue Rechtslage aufgrund des Wegfalls der komplizierten und in der Praxis kaum handhabbaren Verlustausgleichsbestimmungen gem. § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 8 EStG a. F. Dadurch ist auch die Berechnung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte deutlich vereinfacht worden. S. 2
Tarifliche Einkommensteuer maßgebend
Ausgangsgröße für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG ist die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern. Die Steuerermäßigungen nach § 34f EStG („Baukindergeld”) und § 34g EStG (Parteispenden) sind erst nach Abzug der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte zu berücksichtigen. Die Finanzverwaltung hat nochmals klargestellt, dass zwar die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag durch die ...