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Finanzgerichtsordnung | Terminverlegung wegen plötzlicher Erkrankung der Prozessbevollmächtigten (§ 155 FGO)
Grund für eine Terminverlegung kann sein, dass der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten unerwartet krank wird. Eine Terminverlegung ist aber nur geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Jedenfalls dann, wenn ein Verlegungsantrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird, muss das Finanzgericht anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen, ob eine Terminverlegung gerechtfertigt ist. Diesen Anforderungen genügt ein Verlegungsbegehren nicht, in dem lediglich als Hinderungsgrund von einer „Erkrankung” die Rede ist ( NWB ZAAAC-35573).