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Die Sonderrechtsnachfolge bei Sozialleistungsansprüchen
Abweichungen vom Erbrecht des BGB
Aufgrund der Privatautonomie steht dem Einzelnen die persönliche Freiheit zu, über seinen Tod hinaus sowohl über sein Eigentum als auch über sein Vermögen zu verfügen. Es stellt sich hier die Frage, ob diese Dispositionsfreiheit auch für Ansprüche gegenüber den Sozialleistungsträgern gilt oder ob sozialrechtliche Vorschriften das allgemeine Erbrecht des BGB modifizieren.
I. Einleitung
Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass ein Anspruchsberechtigter, bevor er eine ihm nach den sozialrechtlichen Regelungen zustehende Leistung erhalten hat, verstirbt, Sonderregelungen getroffen, die den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (§§ 1922 ff. BGB) grundsätzlich vorgehen. § 56 SGB I begründet eine vom Erbrecht des BGB unabhängige Sonderrechtsnachfolge (; Urteil v. - 4 RJ 465/67). Der Erblasser kann weder durch Testament noch durch Erbvertrag Angehörige von der Sonderrechtsnachfolge ausschließen. Durch die §§ 56 bis 59 SGB I werden zum einen bestimmte Ansprüche von der Erbrechtsnachfolge ausgeschlossen, zum anderen werden hinsichtlich laufender und fälliger Geldleistungen bestimmte Personen zu Sonder-S. 636rechtsnachfolgern bestimmt (Lebich, in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch Gesamtkommentar, K § 56 SGB I R...