BFH Beschluss v. - VII B 289/06

Beschwerde gegen Kostenerinnerung; Gebührenfreiheit bei unstatthafter Beschwerde

Gesetze: FGO § 128; GKG § 66

Instanzenzug: GK

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung der Erinnerungsführerin und Beschwerdeführerin (Erinnerungsführerin) gegen die Kostenrechnung der Gerichtskasse für ein gemeinsam mit ihrem Ehemann —über dessen Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist— geführtes Klageverfahren als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den Beschluss hat die Erinnerungsführerin Beschwerde wegen Versagung rechtlichen Gehörs durch das FG eingelegt, weil nicht berücksichtigt worden, aber amtsbekannt sei, dass auch sie, die Erinnerungsführerin, nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung pfandlos sei. Daraufhin hat das FG die Akten ohne weitere Beschlussfassung dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.

1. Der Senat wertet die Eingabe entsprechend ihrer ausdrücklichen Bezeichnung als Beschwerde an den BFH. Zwar könnte die Berufung auf die vermeintliche Versagung des rechtlichen Gehörs darauf hindeuten, dass die Erinnerungsführerin eine Anhörungsrüge i.S. des § 133a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erheben wollte. Im Rahmen der Auslegung von Rechtsbehelfen ist darauf abzustellen, was dem wirklichen Willen und dem Ziel des Rechtsbehelfsführers am ehesten entspricht. Dieser Auslegungsmaßstab ist jedoch nur dann von Bedeutung, wenn es an einer eindeutigen Erklärung des wirklich Gewollten fehlt. In einem solchen Fall ist eine Umdeutung der prozessualen Willenserklärung in einen anderen Rechtsbehelf regelmäßig nicht in Betracht zu ziehen, wenn sie —wie im Streitfall— von einem rechtskundig vertretenen Beteiligten abgeben worden ist (vgl. , BFH/NV 2005, 2243; ständige Rechtsprechung, vgl. , BFHE 100, 83, BStBl II 1970, 813). Außerdem ist dem Vorbringen zu entnehmen, dass die Erinnerungsführerin den Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses in der Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis genommen hat, gleichwohl aber die Beschwerde für berechtigt hält. Das spricht gegen eine Umdeutung in einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens durch das FG, wie in § 133a FGO vorgesehen, und für die Annahme, dass die Einspruchsführerin eine außerordentliche Beschwerde erheben wollte.

2. Die Beschwerde ist —auch als außerordentliche Beschwerde— nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Unanfechtbarkeit des finanzgerichtlichen Beschlusses ergibt sich aus § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach findet bei Erinnerungen in Kostensachen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.

Aber auch eine außerordentliche Beschwerde ist seit Einführung des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom (BGBl I 2004, 3220) zum als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (BFH-Beschlüsse vom VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom VIII B 124/06, BFH/NV 2006, 2294; vom III B 77/06, BFH/NV 2006, 1879; vom VII B 122/06, BFH/NV 2006, 1863, und vom V S 25/05, BFH/NV 2006, 1128).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht bei einer unstatthaften Beschwerde nicht.

4. Sollte mit der Beschwerde ein Antrag auf Niederschlagung der Kosten verbunden sein, hätte hierüber nicht der BFH, sondern das FG zu entscheiden.

Fundstelle(n):
QAAAC-37721