OFD Koblenz - Kurzinfo ESt St 3_2007K006 - S 2350 A - St 32 3 -

Steuerberatungskosten Wegfall des Sonderausgabenabzugs ab VZ 2006

Bezug:

Die Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG wurde mit Wirkung ab VZ 2006 aufgehoben [1]. Davon unberührt bleibt die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Es ist geplant, ein BMF-Schreiben zur Zuordnung von Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung herauszugeben. Bis dahin bittet die OFD die allgemeinen Zuordnungs- und Abgrenzungskriterien zu beachten, d.h. …

  • für die Berücksichtigung von Sonderausgaben ist das Abflussprinzip maßgeblich. Daher können Steuerberatungskosten, die nach dem gezahlt werden, steuerlich nicht mehr als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei ist unerheblich, für welchen Zeitraum sie angefallen sind.

  • für einheitliche Aufwendungen, die sowohl den Bereich der Einkünfte als auch den der Lebensführung betreffen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG), bedarf es für die Berücksichtigung bei den Einkünften eines objektiven Aufteilungsmaßstabs (vgl. R 12.1 EStR 2005). Die in R 10.8 Satz 2 EStR 2005 enthaltene Vereinfachungsregel, wonach bei Aufwendungen bis 520 € der Zuordnung des Steuerpflichtigen gefolgt wird, ist mit Wirkung ab VZ 2006 nicht mehr anwendbar. Denn die Vereinfachungsregel betrifft das Verhältnis von Sonderausgaben (und nicht Kosten der Lebensführung) zu Betriebsausgaben/Werbungskosten.

  • dass von Steuerpflichtigen erhobene Mitgliedsbeiträge der Lohnsteuerhilfevereine mangels objektivem Aufteilungsmaßstab gänzlich dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen sind. Denn die Erhebung von Beiträgen hat bei allen Mitgliedern grundsätzlich in gleichem Umfang zu erfolgen und kann allenfalls aufgrund sozialer Aspekte gestaffelt sein. Sie ist jedoch unabhängig von der Beratungsleistung und sagt daher nichts über den Umfang und Aufwand der Beratungsleistung aus. Auch ist es den Lohnsteuerhilfevereinen nicht gestattet, daneben ein besonderes Entgelt zu erheben (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG sowie gleichlautender Ländererlass vom  –  BStBl 1990 I S. 244).

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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
RAAAC-37631

1Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom (BStBl 2006 I S. 79)