Oberfinanzdirektion Chemnitz - InvZ 1271 - 123/3 - St 21

Auslegung des Begriffs „Betrieb” im Investitionszulagengesetz

Kurzinformationen aus dem Bereich Investitionszulage Nummer 56/2006

Errichtung von Anlagen zur Energieerzeugung

Zur Auslegung des Begriffs Betrieb im Investitionszulagenrecht hat das BStBl 2005 I S. 626 Stellung genommen (vgl. a. Kurzinformation vom , Az.: InvZ 1271 - 123/2-St21).

Der ausgeführt, das Personengesellschaften in investitionszulagenrechtlicher Hinsicht nur einen Betrieb haben, der alle Betriebsstätten umfasst. Voraussichtlich wird die Anwendung dieses Urteils zur Frage des investitionszulagenrechtlichen Betriebsbegriffs von den obersten Finanzbehörden erörtert werden.

Die OFD bittet bis auf weiteres folgende Auffassung zu vertreten:

Durch das Investitionszulagengesetz sollen Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahen Dienstleistungen gefördert werden. Investitionen im Bereich der Elektrizitätserzeugung sind nicht begünstigt. Investiert ein grundsätzlich anspruchsberechtigtes Unternehmen in Anlagen zur Energieerzeugung und speist es den gewonnenen Strom ausschließlich in das öffentliche Stromnetz ein, wird es insoweit wie ein Energieerzeugungsunternehmen tätig. Da die Energieerzeugung regelmäßig ohne Bezug zu der sonstigen Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, ist im Falle eines Einzelunternehmens grundsätzlich investitionszulagenrechtlich von eigenständigen Betrieben auszugehen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn zum Beispiel ein Produzent von Solaranlagen entsprechende Anlagen als Vorführmodelle auf einem Betriebsgebäude installiert.

Bei einer dem Sinn und Zweck des Investitionszulagengesetzes entsprechenden Auslegung des Betriebsbegriffs darf die Förderfähigkeit von Investitionen nicht allein von der Rechtsform des Unternehmens abhängig sein. Dies wäre aber der Fall, wenn bei Personen- und Kapitalgesellschaften investitionszulagenrechtlich stets nur ein Betrieb anzunehmen wäre und deshalb Investitionen für Energieerzeugungsanlagen, die keinen Bezug zur originären Geschäftstätigkeit haben – anders als bei einem Einzelunternehmer – förderfähig wären. Die oben zu Einzelunternehmen getroffenen Aussagen gelten deshalb auch für Personen- und Kapitalgesellschaften.

Oberfinanzdirektion Chemnitz v. - InvZ 1271 - 123/3 - St 21

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
AAAAC-37628