Oberfinanzdirektion Chemnitz - S 2706 - 133/11 - St 21

Krematorien als Betriebe gewerblicher Art;
Gewinnermittlung und -abgrenzung

Bezug:

Zur Gewinnermittlung und -abgrenzung bei den Betrieben gewerblicher Art „Krematorium” weist die OFD auf Folgendes hin:

1. Gewinn- und Verlustrechnung

In der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen des Betriebs gewerblicher Art „Krematorium” zu erfassen. Soweit die Stadt Aufgaben des Bestattungswesens (einschließlich der Feuerbestattung) wahrnimmt, ist sie hoheitlich tätig (vgl. H 10 [Friedhofsverwaltung …] KStH 2004).

Dem Betrieb des Krematoriums sind die Leistungen zuzuordnen, die unmittelbar mit der Einäscherung zusammenhängen. Dies betrifft im Wesentlichen die Einnahmen für die Einäscherung (einschließlich der Aschekapsel) sowie für den (erstmaligen) Urnenversand (vgl. a. BFH/NV S. 1135). Der durch eine Umbettung bedingte Urnenversand gehört zum Hoheitsbetrieb „Bestattungswesen”.

Weitere Leistungen sind regelmäßig dem Hoheitsbetrieb „Bestattungswesen” zuzuordnen. Dies betrifft z.B. die Aufbahrung des Verstorbenen, die Kühlung des Leichnams bis zur Einäscherung, die Bereitstellung der Trauerhalle und die Überlassung der Urnengrabstätte auf dem Friedhof.

Aufwendungen, die sowohl den Hoheitsbetrieb als auch das Krematorium betreffen (z.B. Kosten der allgemeinen Verwaltung), sind im angemessenen Umfang als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Ein sachgerechter Verteilerschlüssel kann, soweit keine bessere Aufteilung nach objektiven Merkmalen möglich ist (wie z. B. bei Grundstücksaufwendungen nach den Nutzflächen), das Verhältnis der Erlöse im hoheitlichen Bereich zu den Erlösen des BgA „Krematorium” sein.

2. Umfang des Betriebsvermögens

Hinsichtlich der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlagevermögen des Betriebs gewerblicher Art „Krematorium” gelten die allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätze (vgl. R 4.2 EStR 2005).

Wirtschaftsgüter, die im Eigentum der Stadt stehen und die dem Betrieb gewerblicher Art „Krematorium” dienen, sind notwendiges Betriebsvermögen ( BStBl 1984 II S. 496; und vom , BStBl 2001 II S. 558). Wirtschaftsgüter, die dem steuerlich unbeachtlichen (hoheitlichen) Teil der Stadt zuzuordnen sind, dürfen in der Steuerbilanz nicht ausgewiesen werden. Für gemischt genutzte Grundstücke ist deshalb eine Aufteilung erforderlich. Enthält das Gebäude sowohl Räumlichkeiten, die dem Betrieb gewerblicher Art „Krematorium” dienen (z. B. Fläche der Verbrennungsanlage), als auch Räumlichkeiten, die dem steuerlich unbeachtlichen Teil der Stadt zuzuordnen sind (z.B. Feierhalle), ist das Gebäude in zwei Wirtschaftsgüter aufzuteilen und nur das Wirtschaftsgut in der Steuerbilanz auszuweisen, das dem Betrieb gewerblicher Art dient Aufteilungsmaßstab ist regelmäßig das Verhältnis der unmittelbar in den jeweiligen Bereichen genutzten Flächen. Räume oder Gebäudeteile, in denen eine „Sowohl-als-auch-Nutzung” stattfindet, sind nach der überwiegenden Nutzung entweder insgesamt dem steuerlichen Betriebsvermögen oder insgesamt dem steuerlich unbeachtlichen Teil der Stadt zuzuordnen. Der Grund und Boden ist im entsprechenden Verhältnis dem Betriebsvermögen zuzurechnen (vgl. R 4.2 Abs. 7 Satz 2 EStR 2005).

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern ist zu unterscheiden (vgl. R 4.2 Abs. 1 EStR 2005):


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Nutzungsanteil „Kre-
matorium”
Bilanzielle Behandlung
> 50 v. H.
notwendiges Betriebsvermögen des BgA
10 – 50 v. H.
grundsätzlich dem steuerlich unbeachtlichen Teil zuzuordnen;
gewillkürtes Betriebsvermögen nur bei eindeutiger Zuordnung
des Wirtschaftsguts (im vorhinein) zum BgA
< l0 v. H.
notwendig dem steuerlich unbeachtlichen Teil zuzuordnen

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Fundstelle(n):
IAAAC-37485