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GmbH-Jahresabschluss bei verspäteter Nachtragsprüfung nichtig
§ 173 Abs. 3 AktG gilt auch bei prüfungspflichtiger GmbH
Wird ein geprüfter Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung geändert und nicht innerhalb der nach § 173 Abs. 3 AktG vorgeschriebenen Zweiwochenfrist mit einem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen, ist die Feststellung des Jahresabschlusses einer prüfungspflichtigen GmbH nach der BFH-Entscheidung v. - I R 40/05 insgesamt nichtig. Damit stellt der BFH klar, dass die Regelungen des Aktiengesetzes auch für die GmbH gelten. Damit ist die für Aktiengesellschaften geltende Zweiwochenfrist bei sog. Nachtragsprüfungen stringent auch bei einer GmbH anzuwenden.
Abweichender Gewinnverwendungsbeschluss nach Gesellschafterversammlung
Eine prüfungspflichtige GmbH lud zum zur Gesellschafterversammlung unter Beifügung des testierten Jahresabschlusses samt auf Rücklagenzuführung lautenden Gewinnverwendungsvorschlag ein. Auf der Gesellschafterversammlung beschlossen die Gesellschafter jedoch die fast vollständige Auflösung der Gewinnrücklagen mit anschließender Ausschüttung an die Gesellschafter. Die so beschlossene Dividende sollte bis auf einen kleinen Teilbetrag nicht zur Auszahlung kommen, sondern durch Zuführung an die Kapitalrücklage sowie Erhöhung des Stammkapi...