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Bescheinigungsverfahren bei der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer setzt voraus, dass die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass der steuerpflichtige die gleichen kulturellen Aufgaben wie die Theater, Orchester usw. der öffentlichen Hand erfüllt. Die Anwendung der Steuerbefreiung ist nicht in das Belieben des Unternehmers gestellt. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Umsätze vor, ist die zuständige Landesbehörde von Amts wegen einzuschalten.