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Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Begriffs der sportlichen Veranstaltung
Mitgliedsbeiträge der Mitglieder eines Golfclubs sind als Entgelt für die Überlassung des Golfplatzes zur Ausübung des Golfsports entsprechend der Rechtsprechung des EuGH steuerbar. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ist richtlinienkonform so auszulegen, dass unter den Begriff der sportlichen Veranstaltung auch die Überlassung von Sportstätten fällt. Damit sind Mitgliedsbeiträge eines gemeinnützigen Golfclubs, die als Entgelt für die Überlassung von Sportstätten anzusehen sind, steuerfrei.